Satzung

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Glaner Markt Verein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Iburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist, die Förderung und Unterstützung von historischen und gemeinschaftsfördernden und kulturellen Veranstaltungen, um einen Beitrag für das gesellschaftliche Leben zu leisten und auch künftigen Generationen das Brauchtum und die Traditionen der vorigen Generationen nahe zu bringen und diese aufrechtzuerhalten. - Die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Kinder- und  Jugendarbeit. - Die Förderung des traditionellen Brauchtums. - Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Dies wird insbesondere verwirklicht durch: - die Durchführung und Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen, die einen Beitrag für das gesellschaftliche Leben leisten, wie z.B. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen und sonstigen künstlerischen Veranstaltungen - die Aufrechterhaltung der Tradition des Antrommeln des Glaner Marktes und Unterstützung der „Trommler“ - die Weitergabe von Mitteln an Vereine und Verbände für die Förderung der Satzungszwecke.
  2. Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die von der Stadt Bad Iburg bereit- gestellten Haushaltsmittel, die Eigenmittel der Vereine, Verbände und Vereinigungen aus Sicht des Glaner Markt Verein e.V. nicht ausreichend sind.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
  6. Bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben können die Vereine, Verbände und Vereinigungen den Glaner Markt Verein e.V. unterstützen.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können werden: - volljährige, natürliche Personen, als ordentliche Mitglieder - minderjährige, natürliche Personen, als Vereinsangehörige - juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts
  2. Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. Minderjährige bedürfen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


 § 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung überlassen bleibt, der jedoch nicht den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestsatz für den Jahresbeitrag unterschreiten darf.
  2. Der Jahresbeitrag ist erstmals bei Eintritt, sonst im März eines jeden Jahres fällig. Weitere Zahlungsmodalitäten legt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins.
  4. Einmalige Spenden, z.B. zu besonderen Anlässen und für besondere Zwecke sind möglich.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand (im Sinne des §26 BGB)
  2. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus: • Dem/der 1. Vorsitzenden • Dem/der 2.Vorsitzenden • Dem/der 1. Kassenwart/in
  2. Dem Vorstand gehören außerdem der/die 2. Kassenwart/und der/die Schriftführer/in, sowie bis zu vier Beisitzer an.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  5. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Kassenwart/in, der/die Schriftführer/in und der/die 1. und 2. Beisitzer/in werden in ungeradzahligen Jahren gewählt und der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Kassenwart/in und der/die 3. und 4. Beisitzer/in werden in geradzahligen Jahren gewählt.Im Gründungsjahr werden somit der/die 2. Vorsitzende und der/die 1. Kassenwart/in, sowie der/die 3. und 4. Beisitzer nur für ein Jahr gewählt.
  6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  7. Die Tätigkeiten im gesamten Verein sind ehrenamtlich.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die Geschäfte des Vereins zu führen. Dazu gehören u.a.: a. Entscheidung und Durchführung der Fördermaßnahmen gemäß des Satzungszwecks b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung c. Herbeiführung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. d. Angemessene Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
  2. Die Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstandes werden wie folgt intern geregelt:
  3. Der/die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins; der/die 2. Vorsitzende ist sein/ihre Stellvertreter/in im Falle seiner/ihrer Verhinderung. Der/die 1. Kassenwart/in führt die Kasse im Benehmen mit dem Vorstand und nach Maßgabe des § 10; der/die 2. Kassenwart/in ist sein/ihre Stellvertreter/in im Falle seiner/ihrer Verhinderung.
  4. Die Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstandes werden wie folgt intern geregelt: Über Ausgaben im Wert von bis zu 500,00 € im Einzelfall kann der/die 1. Vorsitzende selbst entscheiden. Darüberhinausgehende Beträge bis zu 1.000,00 € im Einzelfall sind mit dem/der 2.Vorsitzenden oder dem/der 1. Kassenwart/in abzustimmen. Darüberhinausgehende Ausgabe bedürfen eines Beschlusses in einer ordentlich einberufenen Vorstandssitzung. Der/Die Kassenwart/in führt die Kasse im Einvernehmen mit dem/der 1. Vorsitzenden.
  5. Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Anliegen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Brief, alternativ in Textform per E-Mail, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung des Glaner Markt e.V. müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes und der zu behandelnden Tagesordnungspunkte, dies schriftlich beim Vorstand verlangen. Die endgültige Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung ist – soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt – für folgende Angelegenheiten zuständig. a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes. b. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer(innen) c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d. Entscheidungen über Berufungen im Sinne von § 4 Abs. 3 e. Wahl der Rechnungsprüfer(innen) f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins g. Beschlussfassung über Fördermaßnahmen grundsätzlicher Art auf Vorschlag des Vorstandes h. Beschlussfassung über die Höhe des Mindestbeitrags i. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung
  3. Über Anträge der Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern bei der Einladung mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzende(n) geleitet. Dies gilt jedoch nicht für den Tagesordnungspunkt Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wird im Fall des Satzes 2 von einem/einer Versammlungsleiter/in geleitet, den die Versammlung bestimmt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass bei der Mitgliederversammlung kein Vorstand anwesend ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich (Enthaltungen sind gültige Stimmen). Sitzungen des Glaner Markt e.V. erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung stimmt auf Antrag in geheimer Abstimmung ab.
  6. Der/die Schriftführer/in führt ein Protokoll. Ist der/die Schriftführer/in nicht anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Protokollführer/in. In dem Protokoll wird bei jeder Mitgliederversammlung die Zahl der Erschienenen vermerkt, ebenso wie jede Wahl und jeder Beschluss. Vermerkt werden die Ja- und Neinstimmen, sowie Enthaltungen. Das Protokoll unterzeichnen der/die Protokollführer/in und der/die 1.Vorsitzende, bzw. bei dessen Abwesenheit der/die 2.Vorsitzende. In der nächsten Mitgliederversammlung wird das Protokoll verlesen und über die Genehmigung abgestimmt.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.


§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
  • Schützenverein Glane e.V.
  • Ostenfelder Bergfreunde e.V.
  • Wanderverein Teutoburg e.V.


§ 11 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.08.2023 beschlossen.

gez. der Vorstand